Landesblindengeld
Beschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Der Antrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung zu stellen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Soziale Hilfen (Fachbereich 13-01)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christian Mutsch
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-5225
E-Mail: mutsch.christian@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-5295
Internet
Formulare
Anträge und Formulare erhalten Sie In Absprache mit der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das Landesblindengeld hinaus Leistungen der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe beantragt werden (siehe dazu auch Blindenhilfe).
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem BVG.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG). Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist. Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 v.H.) beträgt oder bei denen dem Schweregrad nach gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen zu leisten. Die Höhe des Blindengeldes beträgt grundsätzlich 410,00 € monatlich; Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht die Hälfte dieses Betrages, also 205,00 € monatlich, zu.
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) werden auf das Blindengeld angerechnet: Bei Pflegegrad 2 mit 46 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 33 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf das Blindengeld angerechnet. Bei nicht nur vorübergehendem Aufenthalt (= länger als 4 Wochen) in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Heim) ruht bzw. entfällt der Anspruch auf Landesblindengeld.
Blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG). Blind ist, wer völlig ohne Sehvermögen ist. Den blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 v.H.) beträgt oder bei denen dem Schweregrad nach gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen zu leisten. Die Höhe des Blindengeldes beträgt grundsätzlich 410,00 € monatlich; Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht die Hälfte dieses Betrages, also 205,00 € monatlich, zu.
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) werden auf das Blindengeld angerechnet: Bei Pflegegrad 2 mit 46 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit jeweils 33 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung. Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 werden nicht auf das Blindengeld angerechnet. Bei nicht nur vorübergehendem Aufenthalt (= länger als 4 Wochen) in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Heim) ruht bzw. entfällt der Anspruch auf Landesblindengeld.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Blindheit, blind