Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen
Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen.
Beschreibung
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Dabei ist zu beachten, dass die Kraftomnibusse nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden können und Sie Fahrten ausführen, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
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Personenbeförderung Kraftomnibusgenehmigung
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Straßenverkehr, ÖPNV, Schülerverkehr
Adresse
Hausanschrift
Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten [DE] Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Hinweis: Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen. Für einen Besuch der Fahrerlaubnisbehörde ist es zwingend erforderlich, dass Sie vorab telefonisch mit der/dem jeweiligen Ansprechpartner/in einen Termin vereinbaren. Eine Online-Terminvereinbarung ist derzeit noch nicht möglich, befindet sich aber in Planung.
erforderliche Unterlagen
- Formeller Antrag (Name, sowie Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung), z.B. Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK
- Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als drei Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
- keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen vorliegen,
- der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
- der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 15 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 15. März 2006zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung derVerordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Fristen
In der Regel entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten. Ausnahmsweise kann die Behörde bei Notwendigkeit diese Frist um maximal drei Monate verlängern.“
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert von Behörde zu Behörde. In der Regel entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von vier bis sechs Wochen über Ihren Antrag.“
4 bis 8 Stunden
4 bis 8 Stunden
Kosten
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- der Laufzeit der Genehmigung
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 02.11.2020
Stichwörter
Konzessionen, Personenverkehr: Genehmigung, Busverkehr, Mietomnibus, Bus, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen Genehmigung zum Mietomnibusverkehr