Fahrerlaubnis Neuerteilung beantragen
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gerichtsurteil oder durch die Führerscheinstelle entzogen wurde, können Sie nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist die Neuerteilung beantragen.
Beschreibung
Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis entzogen, können Sie diese nach Ablauf einer gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist neu beantragen. Im Antragsverfahren müssen Sie nachweisen, dass die Befähigung und Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gegeben sind.
Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird die Fahrerlaubnis befristet erteilt.
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Sie den Verzicht der Fahrerlaubnis erklärt haben, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn sich bei der Prüfung Ihres Antrages keine Bedenken gegen Ihre Eignung ergeben haben. Die Verwaltungsbehörde ist zu solch einer Prüfung rechtlich verpflichtet.
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung durch ein Gericht kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, da eine Unterschrift zu leisten ist.
Erforderliche Unterlagen:
- ein biometrisches Lichtbild
- Personalausweis
- bei den Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T einen Sehtest und Erste-Hilfe-Nachweis
- bei den Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV sowie einen Erste-Hilfe-Nachweis
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden gegebenenfalls weitere Erklärungen/ Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.
Beispiele, in denen die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern muss bzw. kann. Wenn
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde
- zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht
- die Fahrerlaubnis aufgrund von Betäubungsmittelkonsum entzogen worden ist
- die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen ist
- die Fahrerlaubnis aufgrund von missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen entzogen worden ist
- bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
- bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen
- bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde
- bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen ist
Zur Aufarbeitung einer eventuell vorliegenden Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik sollte man sich frühzeitig mit einer Selbsthilfegruppe bzw. Beratungsstelle in Verbindung setzen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallüberprüfung handelt.
Gebühren:
239,00 € bei einer Neuerteilung ohne medizinisch-psychologisches Gutachten
279,00 € bei einer Neuerteilung mit medizinisch-psychologisches Gutachten
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Sie den Verzicht der Fahrerlaubnis erklärt haben, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn sich bei der Prüfung Ihres Antrages keine Bedenken gegen Ihre Eignung ergeben haben. Die Verwaltungsbehörde ist zu solch einer Prüfung rechtlich verpflichtet.
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung durch ein Gericht kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Antragstellung muss persönlich erfolgen, da eine Unterschrift zu leisten ist.
Erforderliche Unterlagen:
- ein biometrisches Lichtbild
- Personalausweis
- bei den Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T einen Sehtest und Erste-Hilfe-Nachweis
- bei den Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV sowie einen Erste-Hilfe-Nachweis
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden gegebenenfalls weitere Erklärungen/ Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.
Beispiele, in denen die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern muss bzw. kann. Wenn
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde
- zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht
- die Fahrerlaubnis aufgrund von Betäubungsmittelkonsum entzogen worden ist
- die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss entzogen ist
- die Fahrerlaubnis aufgrund von missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen entzogen worden ist
- bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
- bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen
- bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde
- bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen
- die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen ist
Zur Aufarbeitung einer eventuell vorliegenden Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik sollte man sich frühzeitig mit einer Selbsthilfegruppe bzw. Beratungsstelle in Verbindung setzen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallüberprüfung handelt.
Gebühren:
239,00 € bei einer Neuerteilung ohne medizinisch-psychologisches Gutachten
279,00 € bei einer Neuerteilung mit medizinisch-psychologisches Gutachten
zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Beschreibung
Die Bearbeitung Ihres Anliegens ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Hotlines
Hotline der Zulassungsstelle:
06571 14-1021
Montag – Freitag
9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Allgemeine Anfragen (keine Terminreservierungen) per E-Mail:
zulassung[at]bernkastel-wittlich.de
Hotline der Führerscheinstelle:
06571 14-2021
Montag - Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Allgemeine Anfragen (keine Terminreservierungen) per E-Mail:
fuehrerschein@bernkastel-wittlich.de
Terminvereinbarung online
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Fax: 06571 14-2500
Kontaktperson
Frau Anne Licznerski
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42444
E-Mail: Anne.Licznerski@bernkastel-wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2444
Frau Maike Weber
Besucheranschrift
E-Mail: maike.weber@bernkastel-wittlich.de
Fax: 06571 14-42214
Telefon Festnetz: 06571 14-2214
Frau Tamara Esch
Besucheranschrift
E-Mail: tamara.esch@bernkastel-wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2192
Fax: 06571 14-42192
Internet
Weitere Informationen
Die Bearbeitung Ihres Anliegens ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
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9:00 Uhr - 12:00 Uhr
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06571 14-2021
Montag - Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Allgemeine Anfragen (keine Terminreservierungen) per E-Mail:
fuehrerschein@bernkastel-wittlich.de
Terminvereinbarung online
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung)
- aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zusätzlich:
- ärztliche Bescheinigung. Wenn eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt wird, ist diese nicht notwendig.
- augenärztliche Untersuchung
- bei Klasse D1, D1E und D, DE zusätzlich Untersuchung besonderer Anforderungen
Für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE, D1E zusätzlich:
- Führungszeugnis (wird bei jeder Neuerteilung verlangt, nicht nur bei Busführerscheinen)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie können die Neuerteilung der Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragen.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Es können nur die in der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegten Fahrerlaubnisklassen neu erteilt werden; wenn es erforderlich ist, werden dabei die Klassen der entzogenen Fahrerlaubnis umgestellt.
- Die Neuerteilung ist nur in dem Berechtigungsumfang möglich, den Sie vor der Entziehung hatten.
- Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass Sie die Fahrerlaubnisprüfung erneut ablegen.
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin
Anne Licznerski
Tel.: 06571 14-2444
Fax: 06571 14-42444
E-Mail: anne.licznerski@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: A -I
Tamara Esch
Tel.: 06571 14-2192
Fax: 06571 14-42192
E-Mail: tamara.esch@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: J - M
Maike Weber
Tel.: 06571 14-2214
Fax: 06571 14-42214
E-Mail: maike.weber@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: N - Z
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin
Anne Licznerski
Tel.: 06571 14-2444
Fax: 06571 14-42444
E-Mail: anne.licznerski@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: A -I
Tamara Esch
Tel.: 06571 14-2192
Fax: 06571 14-42192
E-Mail: tamara.esch@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: J - M
Maike Weber
Tel.: 06571 14-2214
Fax: 06571 14-42214
E-Mail: maike.weber@bernkastel-wittlich.de
Buchstaben: N - Z
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 25.01.2024
Stichwörter
Führerschein, Neuerteilung, Fahrerlaubnisentzug, Führerschein Neuerteilung, Entzug, Wiedererteilung, Fahrerlaubnis