Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.
Beschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
In der Außenstelle Prüm erfolgt eine Antragsannahme.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu rechtlichen Fragen und Fragen zur Bearbeitung an die Führerscheinstelle in Bitburg unter:
E-Mail: fuehrerscheinstelle@bitburg-pruem.de
Telefon: 06561/15-1212
In der Außenstelle Prüm erfolgt eine Antragsannahme.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu rechtlichen Fragen und Fragen zur Bearbeitung an die Führerscheinstelle in Bitburg unter:
E-Mail: fuehrerscheinstelle@bitburg-pruem.de
Telefon: 06561/15-1212
zuständige Stelle
Zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Die Kreisverwaltung bietet ab sofort für die Führerscheinstelle die Online-Terminvergabe an.
Die Kreisverwaltung bietet ab sofort für die Führerscheinstelle die Online-Terminvergabe an.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr (Fachbereich 08-01)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten: Montag - Freitag:  8.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag (zusätzlich): 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Führerscheinstelle: Eine vorherige Terminvereinbarung ist sowohl bei der Führerscheinstelle als auch bei der Zulassungsstelle erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist (online oder telefonisch 06561-150 ) erforderlich . 
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kim Holbach
Frau Bianca Krein
Besucheranschrift
E-Mail: fuehrerscheinstelle@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1012
Telefon Festnetz: 06561 15-1211
Frau Annalena Meier
Internet
Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld - FB 3 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Führerscheinstelle Außenstelle Prüm
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Markus Land
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-5503
Fax: 06561 15-5509
E-Mail: land.markus@bitburg-pruem.de
Internet
erforderliche Unterlagen
• Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
• aktuelles biometrisches Passfoto
• alter Führerschein im Original
• gegebenenfalls Karteikartenabschrift
• gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
- gültiger Personalausweis (Alternativ: Reisepass mit Meldebescheinigung)
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung
- nationaler Führerschein
- Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bei dem Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung die bei der Klasse 3 enthalten ist (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
- zusätzlich Nachweis über die körperliche Eignung (ärztliches Gutachten)
- Nachweis über das Sehvermögen (augenärztliches Gutachten)
- Hinweis: Diese Verlängerung ist, soweit sie bisher nicht erfolgte, nur bis spätestens dem 60. Lebensjahr prüfungsfrei möglich.
- gültiger Personalausweis (Alternativ: Reisepass mit Meldebescheinigung)
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung
- nationaler Führerschein
- Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bei dem Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung die bei der Klasse 3 enthalten ist (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
- zusätzlich Nachweis über die körperliche Eignung (ärztliches Gutachten)
- Nachweis über das Sehvermögen (augenärztliches Gutachten)
- Hinweis: Diese Verlängerung ist, soweit sie bisher nicht erfolgte, nur bis spätestens dem 60. Lebensjahr prüfungsfrei möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.0 EUR bis 30.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Bemerkungen
Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 30.08.2023
Stichwörter
Fahrerlaubnis, EU-Führerschein, Umtausch, Führerschein umtauschen, Führerscheinumstellung, Führerschein, Eu-Führerschein, alte Fahrerlaubnis, alter Führerschein, Kartenführerschein