Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Nichtsesshaftenhilfe, Sozialhilfe) beanspruchen

    Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Hilfe ist dazu bestimmt, Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

    Anspruch auf diese Hilfe hat jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist (z. B. wohnungslos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Dabei können die besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Person des Hilfesuchenden, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein.

    Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:

    • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
    • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
    • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
    • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kusel - Abteilung 4 - Jugend und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Gebäude: Kreisverwaltung Gebäude C

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    Fax: 06381 424-309

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 26.05.2016 (von: Webservice, LK_Kusel)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, LK_Kusel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Kusel - Referat 41 - Hilfe zur Pflege, Planungsaufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 49-51

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Fritz-Wunderlich-Straße 47

    66869 Kusel

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: buergerbuero@kv-kus.de

    Telefon Festnetz: 06381 424-0

    Fax: 06381 424-440

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2023 (von: Webservice, LK_Kusel)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, LK_Kusel)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Kusel: Spezielle Hinweise für Kreis Kusel

    Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Vermüllung, Messies, Sozialamt

    Sprachversion

    Deutsch

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