Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen

    Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen. 

    Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) findet eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung der Kinder oder Eltern nicht statt, es sei denn, deren Gesamteinkommen übersteigt den Betrag von 100.000 Euro jährlich.

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und

    • die Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.

    Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.

    Zum Einkommen gehören z. B.:

    • Erwerbseinkünfte
    • Renten, Pensionen
    • Unterhaltsleistungen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

    Zum Vermögen gehören z. B.:

    • Haus- und Grundvermögen
    • PKW/Motorrad
    • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
    • Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

    Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben

    Art und Höhe der Leistungen

    Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:

    • der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelbedarf
    • die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
    • ggf. erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte in Abzug gebracht. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung bewilligt.

    Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen. 

    Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) findet eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung der Kinder oder Eltern nicht statt, es sei denn, deren Gesamteinkommen übersteigt den Betrag von 100.000 Euro jährlich.

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und

    • die Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.

    Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.

    Zum Einkommen gehören z. B.:

    • Erwerbseinkünfte
    • Renten, Pensionen
    • Unterhaltsleistungen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

    Zum Vermögen gehören z. B.:

    • Haus- und Grundvermögen
    • PKW/Motorrad
    • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
    • Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

    Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

    Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben

    Art und Höhe der Leistungen

    Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:

    • der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelbedarf
    • die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
    • ggf. erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte in Abzug gebracht. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung bewilligt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Zuständigkeit

    • für die Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) liegt bei der Verbandsgemeinde
    • Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) von Personen, die bisher in stationären Einrichtungen untergebracht sind, werden ab Januar 2020 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt bearbeitet
    • ebenso Anträge von Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) und gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten

    Zuständigkeit

    • für die Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) liegt bei der Verbandsgemeinde
    • Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) von Personen, die bisher in stationären Einrichtungen untergebracht sind, werden ab Januar 2020 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt bearbeitet
    • ebenso Anträge von Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) und gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zum Lebensunterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Metternichstr. 33a

    54292 Trier

    Postanschrift

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2019 (von: Frank, Bernhild)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Frank, Bernhild)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Hermeskeil - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Langer Markt 17

    54411 Hermeskeil

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 11 20

    54401 Hermeskeil

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: verbandsgemeinde@hermeskeil.de

    Telefon Festnetz: +49 6503 809-0

    Fax: +49 6503 809-216

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.06.2020 (von: Webservice, VG_Hermeskeil)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, VG_Hermeskeil)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Unterhalt, soziale Hilfen, Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhaltstitel, Sozialamt, Sozialleistungen, Alterssicherung, Unterhaltsleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)