Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) findet eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung der Kinder oder Eltern nicht statt, es sei denn, deren Gesamteinkommen übersteigt den Betrag von 100.000 Euro jährlich.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- die Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.
Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.
Zum Einkommen gehören z. B.:
- Erwerbseinkünfte
- Renten, Pensionen
- Unterhaltsleistungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW/Motorrad
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
Art und Höhe der Leistungen
Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:
- der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelbedarf
- die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
- ggf. erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte in Abzug gebracht. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung bewilligt.
- Beispielrechnung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Angemessenheitsgrenzen Unterkunft und Heizung
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) findet eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung der Kinder oder Eltern nicht statt, es sei denn, deren Gesamteinkommen übersteigt den Betrag von 100.000 Euro jährlich.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
- die Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Leistungen der Grundsicherung werden bewilligt, wenn keine anderen Möglichkeiten der Selbsthilfe bestehen.
Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss daher das eigene Einkommen (Renten etc.) sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.
Zum Einkommen gehören z. B.:
- Erwerbseinkünfte
- Renten, Pensionen
- Unterhaltsleistungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW/Motorrad
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Wertpapiere und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
Art und Höhe der Leistungen
Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:
- der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelbedarf
- die angemessenen tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen)
- ggf. erforderliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte in Abzug gebracht. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung bewilligt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Hinweise für Trier-Saarburg: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Zuständigkeit
- für die Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) liegt bei der Verbandsgemeinde
- Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) von Personen, die bisher in stationären Einrichtungen untergebracht sind, werden ab Januar 2020 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt bearbeitet
- ebenso Anträge von Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) und gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
Zuständigkeit
- für die Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) liegt bei der Verbandsgemeinde
- Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) von Personen, die bisher in stationären Einrichtungen untergebracht sind, werden ab Januar 2020 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt bearbeitet
- ebenso Anträge von Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) und gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zum Lebensunterhalt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 651 715-17629
Internet
Verbandsgemeinde Hermeskeil - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 20
54401 Hermeskeil
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Thomas Mertz
Frau Sylvia Zimmer
Internet
erforderliche Unterlagen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Unterhalt, soziale Hilfen, Lebensunterhalt, Sozialgeld, Unterhaltstitel, Sozialamt, Sozialleistungen, Alterssicherung, Unterhaltsleistung
Metainformation
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