Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Sie sind blind oder sehen sehr schlecht? Dann können Sie die einkommensunabhängige Blindenhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.

    Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe

    Beantragung

    • kann telefonisch erfolgen

    Nach telefonischer Beantragung

    • geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
    • liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
    • nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung

    Bei Bewilligung

    • erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
    • gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
    • die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen

    Bei Änderungen

    • ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
    • können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
    • betrifft Änderungen
      • des Sehvermögens
      • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      • eines Wohnortwechsels
      • oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim

    Monatlicher Höchstbetrag

    • 608,98 Euro für Volljährige
    • 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim

    Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:

    • Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:

      • Landesblindengeld
      • Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.

    Beantragung

    • kann telefonisch erfolgen

    Nach telefonischer Beantragung

    • geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
    • liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
    • nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung

    Bei Bewilligung

    • erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
    • gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
    • die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen

    Bei Änderungen

    • ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
    • können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
    • betrifft Änderungen
      • des Sehvermögens
      • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      • eines Wohnortwechsels
      • oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim

    Monatlicher Höchstbetrag

    • 608,98 Euro für Volljährige
    • 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim

    Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:

    • Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:

      • Landesblindengeld
      • Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zur Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Metternichstr. 33a

    54292 Trier

    Postanschrift

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2019 (von: Frank, Bernhild)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe

    • ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
    • oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
    • augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
    • ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
    • weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
    • ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
    • oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
    • augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
    • ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
    • weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert

    Voraussetzungen

    Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe

    • ist einkommens- und vermögensabhängig
    • wird nach dem Sozialhilferecht gewährt

    Medizinische Voraussetzungen:

    • Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
    • Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
    • Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
    • ist einkommens- und vermögensabhängig
    • wird nach dem Sozialhilferecht gewährt

    Medizinische Voraussetzungen:

    • Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
    • Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
    • Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe

    • keine Angabe möglich
    • keine Angabe möglich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.

    Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MASTD am 05.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)