Blindenhilfe beantragen
Sie sind blind oder sehen sehr schlecht? Dann können Sie die einkommensunabhängige Blindenhilfe beantragen.
Beschreibung
Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
Beantragung
-
kann telefonisch erfolgen
Nach telefonischer Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:
-
Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:
- Landesblindengeld
- Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.
Beantragung
-
kann telefonisch erfolgen
Nach telefonischer Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:
-
Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:
- Landesblindengeld
- Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
- ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
Voraussetzungen
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- ist einkommens- und vermögensabhängig
- wird nach dem Sozialhilferecht gewährt
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
- ist einkommens- und vermögensabhängig
- wird nach dem Sozialhilferecht gewährt
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- keine Angabe möglich
- keine Angabe möglich
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.
Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MASTD am 05.07.2022
Stichwörter
Blindheit