Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
Beantragung
-
kann telefonisch erfolgen
Nach telefonischer Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:
-
Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:
- Landesblindengeld
- Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.
Beantragung
-
kann telefonisch erfolgen
Nach telefonischer Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck "Augenärztliche Bescheinigung" (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
Auf die Blindenhilfe werden angerechnet:
-
Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:
- Landesblindengeld
- Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
- ggf. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- ist einkommens- und vermögensabhängig
- wird nach dem Sozialhilferecht gewährt
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
- ist einkommens- und vermögensabhängig
- wird nach dem Sozialhilferecht gewährt
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Hinweise für Trier-Saarburg: Blindenhilfe
- keine Angabe möglich
- keine Angabe möglich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Sozialhilfe für Blinde, sehbehindert, Sehbehinderung, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Blind, Erblindung, Blindenhilfe Gewährung, Hilfe für Blinde, Sozialleistung für Blinde, Sozialleistung, Blindenhilfe, Merkzeichen, Sozialhilfe