Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen
Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.
Beschreibung
Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:
- eine Festveranstaltung
- eine Rallye
- ein Radrennen
- eine Sportveranstaltung
- Film- und Fernsehaufnahmen
Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.
Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.
Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:
- die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
- vorübergehend errichtete Anlagen
- gesondert genehmigt werden
- sicher sind
- Sie für entstehende Schäden aufkommen
Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
zuständige Stelle
Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.
Ansprechpartner
Für Zweibrücken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 11.10.2024
Stichwörter
Rallye, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, FstrG, Bundesfernstraße, Landstraße, Filmaufnahme, Fernsehaufnahme, Autobahn, Bundesfernstraßengesetz, außerorts, Sportveranstaltung, Straßenfest, Fest, Sondernutzung, Radrennen, außerhalb Ortschaft, Bundesstraße, Straßenverkehrsrecht, Sondernutzungserlaubnis