Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen
Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.
Beschreibung
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Die Mitnahme durch eine von Ihnen beauftragte Person ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland abklären. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln, wie Methadon oder Buprenorphin, sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt
Als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen, oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen können und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.
Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.
zuständige Stelle
Zuständig für die Beglaubigung in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Für Niederweiler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Als Patientin oder Patient:
- Das Betäubungsmittel wurde Ihnen ärztlich verschrieben.
Als Ärztin oder Arzt:
- Sie benötigen das Betäubungsmittel für Ihre ärztliche Berufsausübung oder Erste-Hilfe-Leistung.
- Sie verfügen selbst über einen Arztausweis.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.)
Verfahrensablauf
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens mitnehmen möchten:
- Laden Sie die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
- Wenden Sie sich zum Beispiel telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt, an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und erfragen Sie unter welchen Voraussetzungen die ausgefüllte Bescheinigung beglaubigt wird.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und stellt Ihnen, soweit möglich, eine Beglaubigung aus.
- Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten:
- Informieren Sie sich vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes über geltende Regelungen.
- In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunterzuladen. Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, es auszufüllen.
Fristen
Die ärztliche Bescheinigung für Reisen innerhalb des "Schengen-Raumes" ist maximal 30 Tage gültig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 13.11.2024
Stichwörter
Urlaub, Reisen, Schengener Abkommen, Betäubungsmittel-Bescheinigung, Kleiner Grenzverkehr, Zahnmedizin, Tiermedizin, Beglaubigung, Urlaubsreise, Ärztinnen, Arzneimittel, Auslandsreisen, Medikamente, Ausland, Ärzte ohne Grenzen, Schmerzmittel, Ärzte, Medikament, Schengen, Betäubungsmittel, Reisebedarf, Medizin, Kreuzfahrt