Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Zuständigkeit
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
- auch bei den Außenstellen möglich
- auch bei den Außenstellen möglich
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 10:30 Uhr Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 11:30 Uhr Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: kfz-zulassung@trier.de
Internet
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: kfz-zulassung@trier.de
Internet
Stichwörter
36
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Wunschkennzeichen
- zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
- Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
- bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Original, SEPA Lastschriftmandates im Original oder Kopie
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht mit allen Fahrgestellnummern
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
- nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
- falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
- zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
- zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
- noch vorhandene Kennzeichenschilder,
- falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgt sind müssen entsprechend belegt werden
- Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Ergänzend
Bei Zulassung auf Minderjährige:
- zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
- Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Firmen
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- Handelsregister der Firma
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachterklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
- Vereinsregister
Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Wunschkennzeichen
- zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
- EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
- Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
- Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
- bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Original, SEPA Lastschriftmandates im Original oder Kopie
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht mit allen Fahrgestellnummern
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
- elektronische Versicherungsbestätigung,
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
- nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre)
- falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
- zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
- zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
- noch vorhandene Kennzeichenschilder,
- falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
- Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgt sind müssen entsprechend belegt werden
- Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Ergänzend
Bei Zulassung auf Minderjährige:
- zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
- Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- Sorgerechtsurteil
Bei Zulassung auf Firmen
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- Handelsregister der Firma
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachterklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
- Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)
- Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
- Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
Bei Zulassung auf Vereine
- zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
- Vereinsregister
Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht
Formulare
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
- Es gab keinen Halterwechsel.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
- es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
- offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls vollständig beglichen sein
- es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
- offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls vollständig beglichen sein
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
Online-Wiederzulassung siehe unter Online-Portal
Online-Wiederzulassung siehe unter Online-Portal
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
- sofort
- sofort
Kosten
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsart:
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsart:
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Weitere Informationen
Bemerkungen
Hinweise für Trier-Saarburg: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 18.04.2024
Stichwörter
Wiederanmeldung, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Fahrzeug, Pkw, Motorrad wieder zulassen, Fahrzeug erneut zulassen, Auto wieder anmelden, Motorrad wieder anmelden, Saisonfahrzeug, Kfz wieder zulassen, Kfz, Pkw wieder zulassen, Anhänger wieder zulassen, Straßenzulassung, Kfz-Zulassung, Saison-Zulassung, Fahrzeug wieder anmelden, Anhänger wieder anmelden, Auto wieder zulassen
Metainformation
- Ursprungsportal: Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
- Ursprungsportal: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug in Trier-Saarburg
- Ursprungsportal: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug in Trier
- Ursprungsportal: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug in Trier
- Ursprungsportal: Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeug in Trier-Saarburg