Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

    Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

    Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

    Beschreibung

    Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

    Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

    • Wechsel des Raumes
    • bauliche Veränderungen des Raumes
    • Änderung des Bildempfängers

    Ansprechpartner

    Für Wissen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

    Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • CE-Konformitätsbescheinigung

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 03.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schulröntgenanlage, Vollschutzgerät, Basisschutzgerät, Röntgenanlage, technisch, Röntgeneinrichtung, Hochschutzgerät, Anzeige, Röntgengeräte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)