Explosionsgeschützte Geräte zertifizieren
Für Produkte in explosionsgefährdeten Bereichen sind grundsätzlich Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Beschreibung
Die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird im Produktsicherheitsgesetz geregelt.
Im Normalfall ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX Richtlinie) durchzuführen.
Die Marktüberwachungsbehörde kann jedoch auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Diese Regelung gilt nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Landes und nicht für Komponenten. Die Anträge werden i.d.R. durch (Fach-)Firmen gestellt.
zuständige Stelle
Hinweise für Rheinland-Pfalz: explosionsgeschützte Geräte Zertifizierung
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Antragsinhalt formlos (schriftlich):
- Beschreibung und Konkretisierung des Produkts inkl. der geplanten Abweichung
- handelt sich es um ein Inverkehrbringen einzelner Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen (Sonderanfertigungen) oder
- die Modifizierung von bereits in Verkehr gebrachten Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen beim Betreiber durch einen Dienstleister
Nachweise:
- dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 94/9/EG einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. eine unverhältnismäßige Verzögerung bedeuten würde bzw. dass die Verwendung der Produkte im Interesse des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes liegt, wobei dieses Interesse z. B. durch die Verzögerung infolge der Konformitätsbewertungsverfahren behindert werden kann,
- die Sicherheit der Produkte auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet ist.
- dass die zu genehmigenden Produkte auf das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist.
Formulare
- Formularbezeichnung: entfällt
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
- Verwendung dieser Produkte im ist im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus-und Nutztieren oder von Gütern geboten
- Die Sicherheit der Produkte ist auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet.
- Einsatz der beantragten Produkte nur in Deutschland
- hinreichend begründeter und vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
- Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
- Anhängen III bis IX der RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (
Hinweise für Rheinland-Pfalz: explosionsgeschützte Geräte Zertifizierung
Rechtsbehelf
Es ist der Widerspruch innerhalb der Fristen im Rechtsbehelf möglich.
Verfahrensablauf
- Schriftliches Verfahren auf Antrag (formlos)
- Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung)
Fristen
Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Bei vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb eines Monats, max. 3 Monate.
Kosten
Hinweise für Rheinland-Pfalz: explosionsgeschützte Geräte Zertifizierung
Gebühr ab 50.0 EUR bis 530.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 11.11.2021
Stichwörter
Vereinfachtes Konformitätsverfahren, Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, Zertifizierung explosionsgeschützter Geräte, Sicherheitstechnik, Konformitätsbewertungsverfahren, Begutachtungsauftrag, Explosionsschutzprodukteverordnung, ProdSV, Explosionsschutz, explosionsgeschützte Geräte