Gleichwertigkeit Feststellung Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 13c Gewerbeordnung

    Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

    • Für die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie einen Sachkundenachweis.
    • Der Sachkundenachweis ist eine Voraussetzung für die Erteilung der jeweiligen gewerberechtlichen Erlaubnis.
    • Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation als Sachkundenachweis anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler ist in Deutschland reglementiert.
    Das bedeutet: Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie einen Sachkundenachweis.

    Die Sachkunde ist die fachliche Qualifikation, die Sie für die entsprechende Arbeit benötigen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.

    Wenn Sie dauerhaft selbständig in den genannten Berufen arbeiten möchten, benötigen Sie außerdem eine Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie diese Berufe dauerhaft und selbständig als Gewerbe betreiben. Für die Erlaubnis müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist der Sachkundenachweis. Die Erlaubnis beantragen Sie in einem anderen Verfahren.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Simmern-Rheinböllen (Kreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über relevante Berufspraxis
    • sonstige Befähigungsnachweise
    • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

    Formulare

    Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Onlineverfahren: Über den Einheitlichen Ansprechpartner

    Schriftformerfordernis: eventuell

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler aus dem Ausland.
    • Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz:
      Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei einem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
    • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.
    • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

    Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Dienstleistungsfreiheit
      Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen. Die Anzeige (nach § 13a GewO) erfolgt in einem anderen Verfahren.
       
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.  

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 18.02.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    ausländische Qualifikation, Anerkennungsbescheid, Konformitätsbescheinigung, Beruf, Anerkennungsgesetz, Sachkundenachweis, Erlaubnis, Berufszugang, ausländischer Beruf, Nostrifizierung, Immobiliardarlehensvermittler, Wachmann, Security, Bewachungsgewerbe, Sicherheitsmann, Honorar-Finanzanlagenberater, Gleichwertigkeitsprüfung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Berufsanerkennung, berufliche Anerkennung, Anpassungslehrgang, Qualifikationsanalyse, Gewerbe, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeitsbescheid, Eignungsprüfung, Versicherungsberater, Vermögensberater, ausländischer Abschluss, Befähigungsnachweis, Erlaubnispflichtig, Richtlinie 2005/36/EG, Berufsabschluss, Kenntnisprüfung, EU/EWR/Schweiz, Anerkennung, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Drittstaat, Anlagevermittler, Sicherheitsdienst, Versicherungsmakler, Zeugnisbewertung, Gleichwertigkeit, Arbeit, Anerkennung in Deutschland, Nostrifikation, Berufsausbildung, Versicherungsvertreter, Sachkunde, Anerkennungsverfahren, Ausbildung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anerkennen, Bewacher, Finanzanlagenvermittler, Gewerbeordnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)