Ausbildungszeit berufliche Vorbildung anrechnen
Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.
Beschreibung
Sie können eine berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit im Rahmen einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen.
Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.
Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:
- ein Besuch eines Bildungsgangs auf einer berufsbildenden Schule (BBS) (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, höhere Berufsfachschule),
- eine andere Berufsausbildung
Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Zuständigkeit
An die zuständige Stelle, die für diesen dualen Ausbildungsberuf zuständig ist. In der Regel handelt es sich um eine Kammer (IHK, Hwk etc.) oder – in wenigen Fällen - die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 210744
67007 Ludwigshafen am Rhein
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
- Abschlusszeugnis
- Zertifikat
Voraussetzungen
- berufliche Vorbildung
Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.
Die zuständige Stelle entscheidet darüber:
- ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
- ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
- welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.
Fristen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.
Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 05.11.2020
Stichwörter
Anrechnungsverordnung, Berufsgrundbildungsjahr, BVJ, BGJ, Anrechnung von Ausbildungszeiten, Berufsvorbereitungsjahr