Schlachtung weisungsbefugten Verantwortlichen benennen
Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Beschreibung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Veterinäramt (Ref. 72)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Victoria Uhlig
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-361
E-Mail: Victoria.Uhlig@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-508
Herr Georg Philipp Buttmann
Besucheranschrift
Hausanschrift
Fax: 06341 940-508
E-Mail: Georg.Buttmann@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-369
Frau Dr. Selina Hermann
Hausanschrift
E-Mail: selina.hermann@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-359
Fax: 06341 940-508
Internet
erforderliche Unterlagen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tieschutzgesetzes Verpflichtung
Bearbeitungsdauer
Keine.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tieschutzgesetzes Verpflichtung
Fachlich freigegeben durch 28.08.2020 am 28.08.2020
Stichwörter
Schwein, Kuh, Rind, Tierschutzgesetz, Schaf, Nutztierhaltung, Pferd, Legehennen, Großvieh, Lebendgewicht