Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss
Sie können nicht nur ein deutsches Kind adoptieren sondern auch ein Ausländisches. Hierüber entscheidet das Familiengericht und benötigt dazu einen notariell beurkundeten Antrag.
Beschreibung
Bei einer nationalen Adoption können nicht nur Kinder mit deutscher, sondern auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden. Obwohl es sich um eine Adoption mit Auslandsberührung des Kindes handelt, wird der Adoptionsbeschluss von einem deutschen Familiengericht ausgesprochen. Entscheidend bei der Adoption eines ausländischen Kindes ist, dass die Beteiligten (Adoptiveltern und Adoptivkind) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
zuständige Stelle
Der Adoptionsbeschluss wird vom zuständigen Familiengericht ausgesprochen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich für den notariellen Antrag an eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Die Anträge müssen dort beurkundet werden und an das zuständige Familiengericht weitergeleitet werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Ansprechpartner
Für Dörth wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- Einwilligungserklärungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Annehmende
- Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
- Meldebescheinigungen der Beteiligten
- Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
- polizeiliches Führungszeugnisse der Annehmenden
- Einkommensnachweise der Annehmenden
Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.
Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.
Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.
Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1742 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1742 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1749 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1754 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 187 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 197 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Rechtsbehelf
Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.
Verfahrensablauf
Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Mit dem Adoptionsbeschluss erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten.
Fristen
Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.
Kosten
Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 11.09.2020
Stichwörter
Annahme als Kind, Adoptivfamilie, internationale Adoption, Adoptiveltern, Adoptionsverfahren, Beurkundung, Adoptivkind, Urkunde, Adoptionsurkunde