Beherbergungsstätten längeren Aufenthalt melden
Ihr Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte überschreitet die Dauer von sechs Monaten? Dann müssen Sie sich sich bei der Meldebehröde anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Zuständigkeit
Hinweise für Trier: Beherbergungsstätten längeren Aufenthalt melden
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3470
54224 Trier
Kontakt
Internet
Stichwörter
36, Bürgeramt
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Hinweise für Trier: Beherbergungsstätten längeren Aufenthalt melden
- Ausweisdokument
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.01.2016
Stichwörter
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung, Herberge, Anmeldung