Architektenliste Registrierung ausländische Antragsteller beantragen
Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit sich in das besondere Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen zu lassen.
Beschreibung
Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz, noch Niederlassung, noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige.
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
- Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Einen Berufsqualifikationsnachweis;
- Einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen können Sie dem § 10 Architektengesetz entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Fristen
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
je Fachrichtung: Gebühr 190.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 15.04.2024
Stichwörter
Stadtplaner, Architekt, Stadtplanung, Stadtplanerliste, Architektenliste, Recht zum Führen der Berufsbezeichnung, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Architektur