Mitwirkung der Zollstellen bei der Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmernachweise im nichtkommerziellen Reiseverkehr für Umsatzsteuerzwecke Erteilung

    Mehrwertsteuer erstatten

    Wenn Sie als Besucher das Hoheitsgebiet der EU wieder verlassen, um nach Hause zurückzukehren oder an einen anderen Ort außerhalb der EU zu reisen, können Sie unter Umständen mehrwertsteuerfrei Waren einkaufen.

    Beschreibung

    In einem Nicht-EU-Land lebende Menschen können sich innerhalb der EU entrichtete Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr erstatten lassen.

    Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.

    Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene Handgepäck.

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Zuständigkeit

    Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer anbieten. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.

    Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann der Unternehmer dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.

    Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden bereits ausgezahlten Steuerbeträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den Unternehmern erstatten.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Trier

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Trier umfasst das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg sowie der Stadt Trier.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Trier zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Idar-Oberstein.
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein und Simmern-Zell.
    • Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm und Daun.

    Ferner ist das Finanzamt Trier landesweit zuständig für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Trier von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Trier.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubert-Neuerburg-Straße 1

    54290 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 9360-0

    Fax: +49 651 9360-34900

    E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2010 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden. Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beim Kauf der Ware wird eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Bei der Ausreise aus der EU wird diese Bescheinigung zusammen mit einem Nachweis des außereuropäischen Wohnsitzes, den Zollbehörden vorgelegt. Zudem ist ein Nachweis der Ausfuhr zu erbringen. Anschließend wird die entrichtete Mehrwertsteuer auf Grundlage der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbescheinigungen durch den Verkäufer erstattet.

    Fristen

    Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgen, der auf den Monat des Kaufs der Ware folgt.

    Kosten

    Private Service-Unternehmen erheben ein Bearbeitungsentgelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 10.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Umsatzsteuer, Märchensteuer, MwSt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)