Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

    Hier erfahren Sie, wie Pflegeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrem oder dessen Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist. Außerdem müssen Sie die der gepflegten Person erteilite Identifikationsnummer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei – wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – nicht abziehbaren Aufwendungen kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ggf. eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragt werden.

    Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mayen-Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
    • Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
    • Bescheid über die Einstufung der geplegten Person in einen Pflegegrad

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden.

    Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    außergewöhnliche Belastung, ELStAM, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege einer Person, Personenpflege, pflegebedürftig, Einkommensteuer, Steuerermäßigung, Pflege-Pauschbetrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)