Geschiedenenunterhalt Festsetzung

    Nachehelicher Unterhalt Beantragung

    Sie können nach Ihrer Scheidung Ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten? So können Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen.

    Beschreibung

    Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

    Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.

    Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt. Er kann aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder abgeändert werden. Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht, welches sich mit den Scheidungsverfahren befasst. Ist das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen, das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Kirner Land

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Kirner Land umfasst die Stadt Kirn sowie die Ortsgemeinden Bärenbach, Becherbach bei Kirn, Brauweiler, Bruschied, Hahnenbach, Heimweiler, Heinzenberg, Hennweiler, Hochstetten-Dhaun, Horbach, Kellenbach, Königsau, Limbach, Meckenbach, Oberhausen bei Kirn, Otzweiler, Schneppenbach, Schwarzerden, Simmertal und Weitersborn.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Bahnhofstraße 31

    55606 Kirn

    Verwaltungsgebäude

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Kirchstraße 3

    55606 Kirn

    Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Bürgerbüro Montag und Dienstag: 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags nach Vereinbarung Donnerstag 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Verwaltung Montag und Dienstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr -18:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: verwaltung@kirner-land.de

    Telefon Festnetz: 06752 135-0

    Fax: 06752 135-255

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018 (von: Webservice, VG_Kirn-Land)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, VG_Kirner_Land)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.11.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens: insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen.

    Voraussetzungen

    • Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind rechtskräftig geschieden.
    • Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
      Maßgeblich sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
    • Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Verweigert der Partner die Zahlung des Unterhalts oder leistet er ihn nur teilweise, ist es möglich, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einzufordern. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.

    Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.

    Kosten

    Es fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, den das Gericht festsetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch JM am 01.07.2019

    Version

    Technisch erstellt am 01.07.2019 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Geschiedenenunterhalt, Ehe scheiden, Trennung, Lebensunterhalt, Unterhalt, Scheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

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