Hundesteuer festsetzen
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
Hinweise für Edenkoben: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Edenkoben
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden gekommen ist oder stirbt. Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.
Hundesteuersatzungen der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Edenkoben.
Hebesätze in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Edenkoben
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden gekommen ist oder stirbt. Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.
Hundesteuersatzungen der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Edenkoben.
Hebesätze in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Edenkoben
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Edenkoben - Fachbereich 2 - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Stefan Schroth
Postanschrift
Poststraße 23
67480 Edenkoben
E-Mail: stefan.schroth@vg-edenkoben.de
Telefon Festnetz: 06323 959-147
Fax: 06323 959-299
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Edenkoben: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Edenkoben
Aktueller Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung.
Bei Abmeldung wegen Verendung oder Einschläferung ist eine Bescheinigung des Tierarztes mitzubringen, sowie die Hundesteuermarke.
Aktueller Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung.
Bei Abmeldung wegen Verendung oder Einschläferung ist eine Bescheinigung des Tierarztes mitzubringen, sowie die Hundesteuermarke.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Hund, Haustier, Steuer