Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Beschreibung

    Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden.

    Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Kirner Land

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Kirner Land umfasst die Stadt Kirn sowie die Ortsgemeinden Bärenbach, Becherbach bei Kirn, Brauweiler, Bruschied, Hahnenbach, Heimweiler, Heinzenberg, Hennweiler, Hochstetten-Dhaun, Horbach, Kellenbach, Königsau, Limbach, Meckenbach, Oberhausen bei Kirn, Otzweiler, Schneppenbach, Schwarzerden, Simmertal und Weitersborn.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Bahnhofstraße 31

    55606 Kirn

    Verwaltungsgebäude

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Kirchstraße 3

    55606 Kirn

    Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Bürgerbüro Montag und Dienstag: 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags nach Vereinbarung Donnerstag 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Verwaltung Montag und Dienstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr -18:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: verwaltung@kirner-land.de

    Telefon Festnetz: 06752 135-0

    Fax: 06752 135-255

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018 (von: Webservice, VG_Kirn-Land)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, VG_Kirner_Land)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Für einen Eingriff in das Sorgerecht ist entweder eine Antrag eines Elternteils notwendig oder eine Anzeige des Jugendamtes, Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten auf Hinweise die den Entzug des Sorgerechts auch ohne Antrag rechtfertigen oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil unter dem Aspekt des Kindeswohl nahelegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben), denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.

    In den anderen Fällen wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt.

    Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung und das Familiengericht verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes, dazu bezieht es nach Erfordernis auch Sachverständige und Gutachten ein.  

    In der Regel wirkt das Familiengericht auf die Beteiligten ein, damit sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam (auch mit dem Jugendamt) eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten.

    Ist die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet und steht ein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, müssen in Sorgerechtsverfahren allerdings schnelle Entscheidungen (Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs) getroffen werden, die eine gemeinsame Lösung oft nicht zulassen.

    Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.

    Kosten

    Es fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2018

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    geistiges Wohl, Sorgerecht, Vormund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020