Führerschein abgeben
Sie müssen Ihren Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes abgeben? Dann wenden Sie sich an die Bußgeldstelle.
Beschreibung
Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.
Hinweise für Trier-Saarburg: Führerschein abgeben und annehmen
Abgabe
- ist bei der Verkehrsbehörde der Kreisverwaltung nicht möglich
Zuständigkeit
- liegt bei der Behörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat
- können Bußgeldstellen von Polizei, Städten oder Landkreisen sein
- Angaben sind aus dem Bescheid zu ersehen
Abgabe
- ist bei der Verkehrsbehörde der Kreisverwaltung nicht möglich
Zuständigkeit
- liegt bei der Behörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat
- können Bußgeldstellen von Polizei, Städten oder Landkreisen sein
- Angaben sind aus dem Bescheid zu ersehen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.
Ansprechpartner
Für Schömerich wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bei Führerscheinabgabe
- Führerschein
- Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid
Führerscheinrückgabe
- Aufforderungsschreiben zur
- Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll
Identitätsnachweis
- Personalausweis
- Reisepass,
- Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
Führerschein verloren
- ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.
Voraussetzungen
Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 10.01.2020
Stichwörter
Fahrerlaubnis, Führerscheinabgabe, Fahrverbote, Fahrerlaubnis zurückgeben, Führerschein Abgabe, Pappe, Kompensation, Führerschein, Fahrerlaubnis Abholung, Führerscheinangelegenheiten, Führerschein Abholung, Lappen, Führerscheinannahme, Fahrerlaubnis Abgabe