System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen
Beschreibung
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen (auch Versandverpackungen), die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme und anschließenden Verwertung dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.
Hinweise für Worms: Verpackungsgesetz
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Gesetz löste 2019 die bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und wurde 2021 novelliert. Das VerpackG2 gilt seit dem 3. Juli 2021 ? und nur in der Bundesrepublik Deutschland.
Verpflichtungen für Hersteller und Handel
Hersteller und Importeure von Verpackungen müssen sich bei der Stiftung ZSVR registrieren (spätestens ab Juli 2022 auch die nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen), bevor sie diese erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Weiterhin müssen sie sich ? falls zutreffend ? zur flächendeckenden, bundesweiten Sammlung und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einem (Dualen) System anschließen. Die erstmalig in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen anschließend regelmäßig sowohl ans Verpackungsregister als auch ans System gemeldet werden. Besonders große Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen zusätzlich einmal jährlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) über die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge testieren lassen und beim Verpackungsregister abgeben.
Hersteller und Folgevertreiber von B2B-Verpackungen müssen die Rücknahme und Verwertung des entsprechenden Verpackungsabfalls sicherstellen. Dies gilt nun auch für Mehrwegverpackungen. Dazu dürfen sie untereinander eigene Regelungen treffen. Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Es gelten außerdem Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung.
Verpackungen können mit weiteren Hinweisen auf die verwendete Materialfraktion (Recycling-Symbol), dem Logo eines (Dualen) Systems oder Marken gekennzeichnet werden. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Bei der Verwertung sind bestimmte Mindestquoten hinsichtlich der Art des Recyclings zu beachten. Diese Aufgabe kommt den involvierten Systemen und anderen Verpackungsentsorgern zu, welche von den Herstellern, Importeuren und Händlern beauftragt werden.
Verwertung in Worms
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Alle anderen Verpackungen gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack.
Seit 01.01.2019 ist in Worms die Firma Remondis für die Einsammlung der Wertstoffsäcke zuständig. Die Firma Remondis ist Vertragspartner der Duales System Deutschland GmbH.
Bei Problemen mit der Abholung der Gelben Säcke wenden Sie sich bitte an die kostenlose Hotline-Nummer: 0800 - 122 3255 oder per E-Mail an: ?service.gundersheim@remondis.de
Verpackungsarten
Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Je nach Art der Verwendung gibt es verschiedene Verpackungstypen, darunter vor allem Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen. Weiterhin wird zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen entstehen (B2C) sowie Verpackungen, welche in den gewerblichen Bereich fallen (B2B). Eine besondere Rolle spielen Getränkeverpackungen.
Alle Verpackungen werden zusätzlich entlang ihrer Materialfraktionen veranlagt. Dazu gehören vor allem Papier & Karton, Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe. Die besonders ökologische Gestaltung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen soll durch finanzielle Anreizsysteme belohnt werden.
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen
Ab dem 3. Juli 2021 wird auf deutlich mehr Getränkeverpackungen Pfand erhoben. Betroffen sind dann fast alle Einwegplastikflaschen und Getränkedosen, auf die ein Pfand von je 25 Cent erhoben wird. Von diesem Zeitpunkt an gibt es ein Pfand auch für Fruchtsäfte ohne Kohlensäure und alkoholische Mischgetränke. Sie werden damit Fruchtschorlen mit Kohlensäure oder auch Bier gleichgestellt, für die es bisher auch schon eine Pfandpflicht gab. Ab Anfang 2024 spielt der Inhalt gar keine Rolle mehr: Dann gilt die Pfandpflicht auch für Milch- und Milcherzeugnisse, die in Einweg-Plastikflaschen und Getränkedosen angeboten werden.
Eine Übersicht ist in den Anlagen aufgeführt.
Mehrweg- und Einwegverpackungen
Mehrweg- und Einwegverpackungen lassen sich nicht mehr anhand der Pfandpflicht oder des Materials unterscheiden. Es gibt bspw. auch Einwegflaschen in Mehrwegkisten.
Zu unterscheiden sind sie meist an der Pfandhöhe. Für Mehrwegflaschen wird ein ?freiwilliges? Pfand erhoben, das in der Regel 8 Cent (z.B. Bierflaschen aus Glas) oder 15 Cent (z.B. Mineralwasser in PET-Flaschen) beträgt, für bestimmte Getränke in Einwegflaschen muss ein gesetzliches Pfand in Höhe von 25 Cent eingezogen werden.
Als Unterscheidung dienen in der Regel auch die Umweltzeichen "Mehrweg - Für die Umwelt" und "Der Blaue Engel - Mehrweg" für Mehrwegverpackungen und das Zeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) für Einwegverpackungen.
Rücknahmepflicht nach Materialart
Einzelhändler oder andere Letztvertreiber sind zur Rücknahme aller pfandpflichtigen
Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben, unabhängig davon, wer die Verpackung verkauft hat. So muss ein Händler, der nur PET-Einwegflaschen anbietet, keine Dosen oder Glasflaschen zurücknehmen, jedoch PET-Flaschen unabhängig von ihrer Größe, Form oder Marke.
Ausnahme:
Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränken, die sie in ihrem Angebot haben.
Bei allen Rückgaben ist zu beachten, dass der Verbraucher keinen Pfandanspruch hat, wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung (z.B. durch das DPG-Kennzeichen) nicht ersichtlich ist. Denn für Getränkeverpackungen, die z.B. vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien Ausland gekauft wurden, kann kein Pfand herausverlangt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Entsorgung, Müll, grüner Punkt, Abfall, Duales System