Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie erklären, ob Sie im Falle einer Erkrankung oder nach einem Unfall eine bestimmte Behandlung und dabei insbesondere auch eine ausreichende Schmerzlinderung oder den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen wünschen.
Beschreibung
Die meisten Menschen sterben heute nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder in der Pflegestation eines Seniorenheims. Diese Vorstellung löst bei vielen Menschen besondere Ängste aus. Sie fürchten, dass man sie nicht in Ruhe und Würde sterben lässt, dass das Leiden und Sterben möglicherweise unnötig in die Länge gezogen wird. Hier kann die Patientenverfügung weiterhelfen.
Jede medizinische Maßnahme bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Ist eine Person selbst noch entscheidungsfähig, ist es ihre Sache, die Einwilligung zu erteilen. Was aber geschieht, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Auch dann kommt es auf seine Erklärung an, und zwar auf die Erklärung, die er an gesunden Tagen für diesen Fall abgegeben hat - nämlich die Patientenverfügung. Das Gesetz versteht hierunter die schriftliche Festlegung des einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit ,ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Diese Erklärung ist verbindlich, wenn sich daraus für die konkrete Behandlungssituation der Wille des Erklärenden eindeutig und sicher feststellen lässt.
Zuständigkeit
Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Patientenverfügung gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten und Notaren. Zu allgemeinen Fragen zur Betreuung können Sie sich auch an das nächste Amtsgericht wenden.
Sie können eine Patientenverfügung in dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Durch das Zentrale Vorsorgeregister können Vorsorgeurkunden, also auch Patientenverfügungen schnell und sicher gefunden werden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.2. / Soziales
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Mo. - Fr. 8.30 Uhr bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Internet
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.2.50 / Eingliederungshilfe, Entschädigungsleistung, Betreuungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Betreuungsbehörde
Internet
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Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
Die Patientenverfügung muss nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes schriftlich abgefasst sein. Mündliche Erklärungen sind zwar nicht ohne jede Wirkung - sie können aber nur Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage geht, was der mutmaßliche Wille des einwilligungsunfähigen Patienten ist. Wenn Sie also Ihr Selbstbestimmungsrecht als künftiger Patient wahren und eine echte Patientenverfügung abfassen wollen, ist eine schriftliche Erklärung zwingend notwendig. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Formulare
Außer der Schriftform bestehen keine besonderen formalen Anforderungen.
Rechtsgrundlage(n)
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, wurde die Patientenverfügung im Gesetz verankert. Damit ist für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit entstanden. Das Gesetz selbst definiert, was eine Patientenverfügung ist, und normiert ihre Bindungswirkung.
Verfahrensablauf
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Betreuer und Betreuerinnen sind ebenso wie Bevollmächtigte verpflichtet zu prüfen, ob die Festlegungen der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und, wenn dies der Fall ist, ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Es ist also sehr sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung mit einem Betreuungsvorschlag zu kombinieren.
Gerade bei einer Patientenverfügung ist es wichtig, wenn möglichst viele Personen wissen, dass Sie Ihren entsprechenden Willen niedergelegt haben, damit die Erklärung auch möglichst schnell gefunden werden kann. Auch hier empfiehlt es sich, die Informationskarte, auf der Sie notiert haben, dass Sie eine Patientenverfügung haben, mit sich zu führen.
Fristen
Besondere Fristen sind nicht zu beachten.
Kosten
Gebühren fallen grundsätzlich nicht an.
Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, dann sollten Sie diese von Zeit zu Zeit überprüfen und dies auch deutlich machen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu zwar nicht. Es wird aber dadurch verhindert, dass - unter Umständen Jahre später - Zweifel auftreten, ob dies noch Ihr aktueller Wille ist. Besonders wichtig ist dies, wenn Sie, nachdem Sie eine Patientenverfügung gemacht haben, schwer erkranken. Dann sollten Sie Ihre Verfügung daraufhin überprüfen, ob Ihre Krankheit vielleicht zu einer Änderung der Bewertung führt. Konkretisieren Sie nach Möglichkeit Ihre Anweisungen und vermerken Sie auf alle Fälle, dass Sie aufgrund der neu eingetretenen Situation Ihre Verfügung überdacht haben.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre
Unterstützende Institutionen
In der notariellen Praxis spielen Patientenverfügungen heute schon eine große Rolle. Unsere Notare sind deshalb hier sehr sachkundig. Insbesondere dann, wenn Sie in Erwägung ziehen, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, kann notarielle Hilfe sinnvoll sein.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz am 05.12.2022
Stichwörter
Betreuung, Betreuungsvollmacht, Amtsvormundschaften, Betreuungsverfügung, Vorsorgeverfügung, Vorsorgevollmacht