Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten
Ausgleichsabgabe
Beschreibung
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Behinderung, behindert, Beschäftigung, Schwerbehinderung, Arbeit