Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Beschreibung
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
Hinweise für Trier-Saarburg: Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge
Betrifft
- die illegale Einreise eines nicht EU-ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Deutschland ohne gesetzlichen Vertreter
Zuständigkeit
Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Jugendamt - Soziale Dienste - Allgemeiner Sozialer Dienst- Sonderdienste
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Stichwörter
Abteilung 7
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 651 9494-924
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
Stichwörter
Afa, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende
erforderliche Unterlagen
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1, 6 i. V. m. 42, 42a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- §§ 27 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)
- § 89 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Hinweise für Trier-Saarburg: Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge
- § 34, 41,42 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch)
- Aufenthaltsgesetz
- Asylverfahrensgesetz
- § 55 SGB VIII
Verfahrensablauf
- Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
- Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
- Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
- Anschlusshilfen
Fristen
Keine.
Kosten
Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Jugendfürsorge, Jugendliche, Jugendamt, Aufenthalt, Asyl, Kinder, Jugendhilfe, UmA, Ausländer