Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Beschreibung
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
Hinweise für Andernach: Spezielle Hinweise für Stadt Andernach
Kinder und Jugendliche können das Jugendamt um Inobhutnahme bitten, wenn bei ihnen eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht. Das Jugendamt kann auch in Obhut nehmen, wenn es diese Gefahr feststellt. Die jungen Menschen werden vorläufig bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung untergebracht. Die Personensorgeberechtigten müssen informiert und eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Während der Zeit der Inobhutnahme kann das Jugendamt alles Notwendige veranlassen. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorgeberechtigten oder mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Kinder und Jugendliche können das Jugendamt um Inobhutnahme bitten, wenn bei ihnen eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht. Das Jugendamt kann auch in Obhut nehmen, wenn es diese Gefahr feststellt. Die jungen Menschen werden vorläufig bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung untergebracht. Die Personensorgeberechtigten müssen informiert und eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Während der Zeit der Inobhutnahme kann das Jugendamt alles Notwendige veranlassen. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorgeberechtigten oder mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
zuständige Stelle
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Team „Allgemeiner Sozialdienst“
Tel. 0261/108-136
E-Mail: uma@kvmyk.de
Team "Allgemeiner Sozialdienst"
Tel. 0261/108-136
E-Mail: uma@kvmyk.de
Zuständigkeit
Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 651 9494-924
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
Stichwörter
Afa, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.1 / Kinder, Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Allgemeiner Sozialdienst
Internet
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.1.52 / Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Die Mitarbeiter sind im Innen- und Außendienst tätig. Termine nach Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 08.30 Uhr bis 10.00 Uhr. 
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Allgemeiner Sozialdienst
Internet
erforderliche Unterlagen
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
- Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
- Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
- Anschlusshilfen
Fristen
Keine.
Kosten
Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Kinder, Jugendliche, Jugendamt, Aufenthalt, Ausländer, Jugendhilfe, Jugendfürsorge, UmA, Asyl
Metainformation
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