Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit

    In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.

    Hinweise für Enkenbach-Alsenborn: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn

    Auszug aus der Satzung Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.06.2016

    § 8 Steuerbefreiung

    1. Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von
    1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen* unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. 'Völlige Hilflosigkeit liegt vor, wenn jemand infolge von Krankheit oder sonstiger Behinderung nicht ohne Wartung und Pflege sein kann, d.h. notwendige tägliche Verrichtungen nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
    1. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich   des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regel- mäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen.
    1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
    1. Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
    1. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
    § Steuerfreie Hundehaltung
    1. Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
      1. Die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind.
      2. die Haltung von Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherren angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
      3. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
    1. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeit- nah zu belegen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hunde- halter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
    § Steuerermäßigung
    1. Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
    1. Von dieser Ermäßigung (Abs. 1) sind gefährliche Hunde gem. § 6 ausgenommen.
    1. Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

    § 10

    Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
    1. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
    1. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
      1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
      2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tier- schutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
      3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunfts- räume vorhanden sind,
      4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt

    Auszug aus der Satzung Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.06.2016

    § 8 Steuerbefreiung

    1. Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von
    1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen* unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. 'Völlige Hilflosigkeit liegt vor, wenn jemand infolge von Krankheit oder sonstiger Behinderung nicht ohne Wartung und Pflege sein kann, d.h. notwendige tägliche Verrichtungen nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
    1. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich   des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der "Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz" oder die "Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050" oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regel- mäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen.
    1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
    1. Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
    1. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
    § Steuerfreie Hundehaltung
    1. Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
      1. Die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind.
      2. die Haltung von Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherren angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
      3. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
    1. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeit- nah zu belegen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hunde- halter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
    § Steuerermäßigung
    1. Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
    1. Von dieser Ermäßigung (Abs. 1) sind gefährliche Hunde gem. § 6 ausgenommen.
    1. Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

    § 10

    Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
    1. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
    1. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
      1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
      2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tier- schutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
      3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunfts- räume vorhanden sind,
      4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn - Abt. 5 - Finanzabteilung

    Adresse

    Besucheranschrift

    Hauptstraße 18

    67677 Enkenbach-Alsenborn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@enkenbach-alsenborn.de

    Telefon Festnetz: 06303 913-0

    Fax: 06303 4888

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2019

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Kopie des Schwerbehindertenausweises

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Ermäßigung, Hundesteuerermäßigung, Steuer, Hundesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020