Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungsteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Die Verbandsgemeinde Bitburger Land erhebt für den Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten sowie für Geräte zur Ausspielung von Geld, die in Gastwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet aufgestellt sind, Vergnügungssteuer.
    Steuerschuldner ist der Automatenaufsteller; An- und Abmeldungen von Geräten können uns mittels Formular (Word) mitgeteilt werden.

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.


    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.


    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen, Internetcafes, und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.


    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. Die Steuersätze je Kalendermonat bzw. Mindeststeuersätze sind der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer zu entnehmen.

    Die Höhe der Vergnügungssteuer wird durch den Steuerschuldner selbst berechnet und durch die Steueranmeldung festgesetzt.


    Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Rechtliche Grundlagen

    • Gemeindeordnung (GemO)
    • Kommunalabgabengesetz (KAG)
    • örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Verbandsgemeinde Bitburger Land erhebt für den Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten sowie für Geräte zur Ausspielung von Geld, die in Gastwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet aufgestellt sind, Vergnügungssteuer.
    Steuerschuldner ist der Automatenaufsteller; An- und Abmeldungen von Geräten können uns mittels Formular (Word) mitgeteilt werden.

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.


    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.


    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen, Internetcafes, und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.


    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. Die Steuersätze je Kalendermonat bzw. Mindeststeuersätze sind der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer zu entnehmen.

    Die Höhe der Vergnügungssteuer wird durch den Steuerschuldner selbst berechnet und durch die Steueranmeldung festgesetzt.


    Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Rechtliche Grundlagen

    • Gemeindeordnung (GemO)
    • Kommunalabgabengesetz (KAG)
    • örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 5: Finanzen, Kasse

    Adresse

    Besucheranschrift

    Hubert-Prim-Straße 7

    54634 Bitburg

    Gebäude: Bitburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Wir haben gleitende  Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich.

    Kontakt

    E-Mail: info@bitburgerland.de

    Telefon Festnetz: 06561 66-0

    Fax: 06561 66-1300

    Kontaktperson

    Formulare

    Vergnügungssteuer: Aufstellung und Entfernung von Automaten
    Auftsellung und Entfernung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2018 (von: Webservice, VG_Bitburger Land)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Webservice, VG_Bitburger Land)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 14.11.2014 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Spielautomat, Spielgeräte, Geldspielautomaten, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)