Vergnügungsteuer zahlen
Beschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land
Die Verbandsgemeinde Bitburger Land erhebt für den Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten sowie für Geräte zur Ausspielung von Geld, die in Gastwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet aufgestellt sind, Vergnügungssteuer.
Steuerschuldner ist der Automatenaufsteller; An- und Abmeldungen von Geräten können uns mittels Formular (Word) mitgeteilt werden.
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen, Internetcafes, und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. Die Steuersätze je Kalendermonat bzw. Mindeststeuersätze sind der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer zu entnehmen.
Die Höhe der Vergnügungssteuer wird durch den Steuerschuldner selbst berechnet und durch die Steueranmeldung festgesetzt.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Rechtliche Grundlagen
- Gemeindeordnung (GemO)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Verbandsgemeinde Bitburger Land erhebt für den Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten sowie für Geräte zur Ausspielung von Geld, die in Gastwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet aufgestellt sind, Vergnügungssteuer.
Steuerschuldner ist der Automatenaufsteller; An- und Abmeldungen von Geräten können uns mittels Formular (Word) mitgeteilt werden.
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen, Internetcafes, und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten erfolgt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. Die Steuersätze je Kalendermonat bzw. Mindeststeuersätze sind der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer zu entnehmen.
Die Höhe der Vergnügungssteuer wird durch den Steuerschuldner selbst berechnet und durch die Steueranmeldung festgesetzt.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Rechtliche Grundlagen
- Gemeindeordnung (GemO)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 5: Finanzen, Kasse
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende  Arbeitszeit . Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Martina Reuter
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06561 66-2221
E-Mail: martina.reuter@bitburgerland.de
Fax: 06561 66-1500
Frau Maike Neimanns
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: maike.neimanns@bitburgerland.de
Telefon Festnetz: 06561 66-2230
Fax: 06561 66-1500
Formulare
Vergnügungssteuer: Aufstellung und Entfernung von Automaten
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Spielautomat, Spielgeräte, Geldspielautomaten, Glücksspiel