Brennholz
Beschreibung
Erwerb von Brennholz in verschiedenen Verarbeitungsformen.
Folgende Bereitstellungsformen sind üblich:
Brennholz in kurzer oder langer Form (2 bis 20 Meter), entastet, an einem mit PKW befahrbaren Weg gelagert, so genanntes „Polterholz“.
Brennholz zum Selbermachen, das sind im Wald liegende ganze Stämme oder Stammteile, nicht entastet, so genannte „Flächenlose“.
Aufgesetztes Schichtholz in 1 Meter Länge, waldfrisch (nicht getrocknet); die Aufarbeitung ist sehr lohnintensiv.
Frisches Brennholz, auf Ofenlängen von 25 oder 33 Zentimeter geschnitten und NICHT getrocknet. Dieses Holz muss noch getrocknet/gelagert werden.
Ofenfertiges Brennholz, auf Ofenlängen von 25 oder 33 Zentimeter geschnitten und getrocknet auf unter 20 Prozent Wassergehalt entsprechend Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung
Die Forstämtern und Forstreviere von Landesforsten Rheinland-Pfalz bietet in der Regel nur „Polterholz“ an.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An private und öffentliche Betriebe, die Brennholz in der gewünschten Verarbeitungsform bereitstellen. Kontakte können Sie den Gelben Seiten, dem Internet etc. entnehmen. Die Kontaktinformationen des für Sie zuständigen Forstamtes können Sie recherchieren, wenn Sie den nachfolgenden Link anklicken, dann Ihre Heimatregion wählen und in der sich öffnenden Detailkarte auf ein Forstamt in Ihrer Nähe klicken.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Unkel
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Unkel gehört zum Landkreis Neuwied und umfasst die Stadt Unkel sowie die Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Um Wartezeiten zu verhindern und Vorbereitungen zu ermöglichen, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei den Forstämtern kann das Ausfüllen von Brennholzbestellformularen nötig sein. Auf jeden Fall ist eine verbindliche Bestellung notwendig. Manche Forstämter versteigern das Brennholz, so dass keine Bestellung möglich/nötig ist.
Sofern Sie beabsichtigen, Ihr Brennholz als „Selbstwerber“ im Staats- und Gemeindewald des Landes Rheinland-Pfalz eigenhändig mit der Motorsäge zu bearbeiten, setzt dies eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit der Motorsäge voraus. Im Interesse Ihrer Sicherheit und Gesundheit muss sich deshalb der für Sie zuständige Revierleiter oder die für Sie zuständige Revierleiterin vor Aufnahme der Selbstwerbertätigkeit von Ihrer Sachkunde überzeugen.
Die erforderliche Sachkunde im Umgang mit der Motorsäge kann durch
- bescheinigte Teilnahme an einem Motorsägenkurs, der den Mindestinhalten der DGUV Information 214-059 entspricht oder
- berufliche Tätigkeit, die den regelmäßigen Umgang mit der Motorsäge erfordert
nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis ist von jeder Person zu erbringen, die Motorsägenarbeit durchführt.
Sofern Sie an einem Motorsägenkurs Interesse haben, können Sie sich mit dem nächsten Forstamt oder Forstrevier in Ihrer Nähe in Verbindung setzen oder sich an eine(n) sonstige(n) Ihnen bekannten Anbieter(in) solcher Kurse wenden.
Bitte denken Sie daran, dass in den öffentlichen Wäldern Holzabfuhrscheine und die Motorsägen-Lehrgangs-Bescheinigung beim Aufarbeiten und der Abfuhr des Holzes mitgeführt werden muss.
Fristen
Für die Aufarbeitung können je nach Betrieb und notwendigen natürlichen Gegebenheiten Aufarbeitungsfristen beziehungsweise Begrenzungen auf bestimmte Jahreszeiten gelten.
Kosten
Einmalige Gebühren für den Motorsägen-Lehrgang.
Auskünfte zu den Holzpreisen, insbesondere die regionalen Angebotspreise erhalten Sie von den privaten und öffentlichen Betrieben, die Brennholz in der gewünschten Verarbeitungsform bereitstellen bzw. vom Forstamt oder Forstrevier in Ihrer Nähe.
Der Holzpreis wird durch die Baumart, das Verkaufsmaß und den Trocknungszustand beeinflusst.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage von Landesforsten Rheinland-Pfalz oder beim Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz