Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung zu ermöglichen.
Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGBIX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung zu ermöglichen.
Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGBIX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine
- Angststörung,
- Depression,
- Psychose,
- Autismus,
- ADHS oder
- eine Essstörung
sein.
Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel
- ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
- Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,
die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:
-Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)
-als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
-durch geeignete Pflegepersonen
-in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen
Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:
-Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)
-als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
-durch geeignete Pflegepersonen
-in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Lea Kornberger
Frau Ines Ames
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-828
E-Mail: Ines.Ames@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-500
Frau Madeleine Ackermann
Frau Nadine Garnweitner
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-826
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert.
Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert.
Voraussetzungen
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
-ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor
und
-daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!
Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
-ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor
und
-daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf.
Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf.
Kosten
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Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.
Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch.
Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.
Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)  am 11.07.2024
Stichwörter
Teilhabe, Psychologische Hilfe Kinder, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung, Psychologische Hilfe Jugendliche, Jugendliche, Soziale Rehabilitation, Kinder, Eingliederungshilfe Jugendliche, Junge Menschen, Integrationshilfe, Seelische Gesundheit, Eingliederungshilfe Kinder, Beeinträchtigung
Metainformation
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