Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung zu ermöglichen.

    Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGBIX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes. 

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung zu ermöglichen.

    Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGBIX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes. 

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:

    -Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)

    -als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

    -durch geeignete Pflegepersonen

    -in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen

    Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:

    -Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)

    -als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

    -durch geeignete Pflegepersonen

    -in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kreuzmühle 2

    76829 Landau in der Pfalz

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@suedliche-weinstrasse.de

    Telefon Festnetz: 06341 940-0

    Fax: 06341 940-500

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2024 (von: Webservice, LK_Südliche Weinstraße)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, LK_Südliche Weinstraße)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert. 

    Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    -ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor

    und

    -daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

    Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    -ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor

    und

    -daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf. 

    Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf. 

    Kosten

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße

    Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.

    Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch. 

    Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.

    Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)  am 11.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Teilhabe, Psychologische Hilfe Kinder, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung, Psychologische Hilfe Jugendliche, Jugendliche, Soziale Rehabilitation, Kinder, Eingliederungshilfe Jugendliche, Junge Menschen, Integrationshilfe, Seelische Gesundheit, Eingliederungshilfe Kinder, Beeinträchtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)