Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Beschreibung
Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.
Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:
- Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung treffen.
- Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wünschen zur Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
- Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.
Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.
Ansprechpartner
Formulare
-
Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit
-
Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen
-
Beides gibt es auf der Internetseite https://www.wege-zur-pflege.de/
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Verbindung Familienpflegezeit mit Pflegezeit :
- Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit (nach dem Familienpflegezeitgesetz) kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.
- Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, muss die Familienpflegezeit acht Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber angekündigt werden.
- Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit drei Monate.
- Insgesamt dürfen die Pflegezeit und die Familienpflegezeit maximal 24 Monate betragen.
Nahe Angehörige im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
- Schwägerinnen und Schwager
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ Themengruppe D am 28.08.2017