Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
Beschreibung
Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung.
Online-Dienst
Rundfunkbeitrag – Online-Service
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
- Lastschriftverfahren
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
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Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Frey
A - Fe
Frau Knoblauch
Ff – Ke
Frau Bolz
Kf - N
Frau Ebenfeld
O - Sem
Herr Leibfried
Sen – Z
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Frey
A - Fe
Frau Knoblauch
Ff - Ke
Frau Bolz
Kf - N
Frau Ebenfeld
O - Sem
Herr Leibfried
Sen - Z
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Hilfen I (Ref. 41)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jessica Brunken
Frau Saskia Frey
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-674
E-Mail: Grundsicherung@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7674
Frau Annika Bolz
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-7672
E-Mail: Annika.Bolz@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-672
Frau Patricia Krause
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-676
E-Mail: Grundsicherung@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7676
Frau Irina Ebenfeld
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Grundsicherung@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7670
Telefon Festnetz: 06341 940-670
Herr Elias Leibfried
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-671
E-Mail: Grundsicherung@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7671
Frau Nina Knoblauch
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid
Es ist zwingend notwendig, dass aus den Nachweisen alle der folgenden Voraussetzungen ersichtlich sind:
- Name des Leistungsempfängers
- Welche Leistung gewährt wird
- Leistungszeitraum
Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.
Formulare
Voraussetzungen
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
Hinweise:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf
- Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann
- Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner,
- Kinder des Antragsstellers, seines Ehe- oder Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- die Wohnungsinhaber , deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung berücksichtigt worden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Fristen
Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Nachweises.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
Antragsverfahren und Prüfung: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch StK am 17.04.2019
Stichwörter
Rundfunkbeitrag, GEZ, Gebühren, Sozialtarif, Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Hörfunk, Beitragspflicht, Fernseher, Beitragsservice, Rundfunkgebühren, Sozialleistung, Radio, Beitrag