Lehrlingsrolle Eintragung

    Lehrlingsrolle Eintragung

    Beschreibung

    Jeder Ausbildungsbetrieb muss mit seinen Lehrlingen einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und diesen der Handwerkskammer (HWK) zur Prüfung und Eintragung in die Lehrlingsrolle vorlegen. In der Lehrlingsrolle eingetragene Lehrverhältnisse (Verzeichniss der Berufsausbildungsverhältnisse) sind Voraussetzung für das Ablegen qualifizierter Prüfungen (zum Beispiel Gesellenbrief).

    Zuständigkeit

    An die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.

    Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Trier

    Adresse

    Hausanschrift

    Loebstraße 18

    54292 Trier

    Postanschrift

    Postfach 4370

    54233 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 207-0

    Fax: +49 651 207-115

    E-Mail: info@hwk-trier.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Plaue Frank)

    Technisch geändert am 13.03.2024 (von: Oswald, Phillip)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Für nicht volljährige Auszubildende ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen
    • Der Berufsbildungsvertrag ist von allen Vertragsbeteiligten auf jedem Vertragsexemplar und dem Antrag zu unterschreiben (Betriebsinhaber, Ausbilder, Auszubildende(r), Erziehungsberechtigte bei Jungendlichen unter 18 Jahren)
    • Bei verkürzter Ausbildungszeit entsprechende Zeugnisse beifügen
    • Ggf. Abschlusszeugnis einer Berufsgrund- bzw. Berufsfachschule in Kopie beifügen
    • Die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung

    Kosten

    Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag gedeckt sind.

    Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2011 (von: Manuela Wolpiansky)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)