Lehrlingsrolle Eintragung
Beschreibung
Jeder Ausbildungsbetrieb muss mit seinen Lehrlingen einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und diesen der Handwerkskammer (HWK) zur Prüfung und Eintragung in die Lehrlingsrolle vorlegen. In der Lehrlingsrolle eingetragene Lehrverhältnisse (Verzeichniss der Berufsausbildungsverhältnisse) sind Voraussetzung für das Ablegen qualifizierter Prüfungen (zum Beispiel Gesellenbrief).
Zuständigkeit
An die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Kirner Land
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Kirner Land umfasst die Stadt Kirn sowie die Ortsgemeinden Bärenbach, Becherbach bei Kirn, Brauweiler, Bruschied, Hahnenbach, Heimweiler, Heinzenberg, Hennweiler, Hochstetten-Dhaun, Horbach, Kellenbach, Königsau, Limbach, Meckenbach, Oberhausen bei Kirn, Otzweiler, Schneppenbach, Schwarzerden, Simmertal und Weitersborn.
Adresse
Besucheranschrift
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Bürgerbüro Montag und Dienstag: 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags nach Vereinbarung Donnerstag 07:30 Uhr - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Verwaltung Montag und Dienstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr -18:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr; nachmittags geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Für nicht volljährige Auszubildende ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen
- Der Berufsbildungsvertrag ist von allen Vertragsbeteiligten auf jedem Vertragsexemplar und dem Antrag zu unterschreiben (Betriebsinhaber,
Ausbilder, Auszubildende(r), Erziehungsberechtigte bei Jungendlichen unter 18 Jahren)
- Bei verkürzter Ausbildungszeit entsprechende Zeugnisse beifügen
- Ggf. Abschlusszeugnis einer Berufsgrund- bzw. Berufsfachschule in Kopie beifügen
- Die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung
Kosten
Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag
gedeckt sind.
Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz