Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen

    Sie möchten Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben? Dafür benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Näheres erfahren Sie hier. 

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie - neben der Erlaubnis für das Gaststättengewerbe - eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellen Sie als Inhaber der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. 

    Wenn Sie Ihr Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Eine Stellvertretungserlaubnis ist bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen nur erforderlich, wenn die Person, durch die das Gaststättengewerbe betrieben werden soll, nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs- oder geschäftsführungsbefugt ist. Organe juristischer Personen oder nichtrechtsfähiger Vereine bedürfen keiner Stellvertretungserlaubnis.  

    Der Stellvertreter führt den Betrieb in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Er handelt anstelle von Ihnen als Erlaubnisinhaber der Gaststättenerlaubnis und haftet bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz.  

    Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen. 

    Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt oder wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird bzw. die Stellvertretung seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde. 

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Lahnstein

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 21 80

    56108 Lahnstein

    Hausanschrift

    Kirchstraße 1

    56112 Lahnstein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Lahnstein Gesamte Verwaltung Montag 08:30 - 11:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr & 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Hiervon ausgenommen sind die Öffnungszeiten des Service-Centers, der Touristinformation, der Stadtbücherei, des Stadtarchivs, des Jugendkulturzentrums, der Stadthallenverwaltung und der Städtischen Bühne Lahnstein im Nassau-Sporkenburger Hof. Telefonische Terminvereinbarung Sie können weitere Termine außerhalb dieser Öffnungszeiten mit Ihren Sachbearbeitern absprechen. Service-Center, Westallee 5-7 Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 14:00 - 17:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 2621 914-330

    Telefon Festnetz: +49 2621 914-0

    E-Mail: stadtverwaltung@lahnstein.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadtkasse Lahnstein

    Empfänger: Stadtkasse Lahnstein

    IBAN: DE39 5709 2800 0200 1681 00

    BIC: GENODE51DIE

    Bankinstitut: Volksbank Rhein-Lahn eG

    Stadtkasse Lahnstein

    Empfänger: Stadtkasse Lahnstein

    IBAN: DE31 5105 0015 0656 0628 00

    BIC: NASSDE55xxx

    Bankinstitut: Nassauische Sparkasse Lahnstein

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Lahnstein - 2.2.1 Sicherheit / Ordnung / Gewerbe

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 49a

    56112 Lahnstein

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 2621 914-330

    Telefon Festnetz: +49 2621 914-0

    E-Mail: ordnung@lahnstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Als zukünftiger Stellvertreter: 
     

    Folgende Unterlagen können angefordert werden  

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, 
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde, 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, 
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, 
    • Führungszeugnis (Belegart "0"), 
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), 
    • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3. 
    • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis. 
    • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen. 
    • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen, 
    • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen. 

    Voraussetzungen

    Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob der Stellvertreter alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Stellvertretungserlaubnis erfüllt. 

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Stellvertretungserlaubnis. 

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so haben Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Vertreter betreiben. In diesem Fall handelt auch der Stellvertreter ordnungswidrig.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Stichwörter

    Gastronomie, Schankerlaubnis, Schankerlaubnis beantragen, Alkohol, Gaststättengewerbe, Gaststätte, Ausschank, Schankwirtschaft, Restaurant, Stellvertretungserlaubnis, Ausschank Erlaubnis, Gastwirtschaft, Stellvertreter, Gaststättenbetrieb, Gaststättenerlaubnis, alkoholische Getränke, Alkoholausschank, stehendes Gewerbe, Gewerbe ausüben, Gastronomiebetrieb, Speisewirtschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de