Gaststättenbetrieb Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Hinweise für Edenkoben: Gaststättenbetrieb Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
In Rheinland - Pfalz ist dies
- Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
- Die Verbandsgemeindeverwaltung
Sowie
- Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Edenkoben - Fachbereich 3 - Bürgerdienste / Gewerbeamt
Adresse
Postanschrift
Poststraße 23
67480 Edenkoben
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Nicolas Karn
Postanschrift
Poststraße 23
67480 Edenkoben
Fax: 06323 959-229
Telefon Festnetz: 06323 959-121
E-Mail: Nicolas.Karn@vg-edenkoben.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
- formloser schriftlicher Antrag
Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
- Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
- ein Führungszeugnis
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß dem Gaststättengesetz oder ein entsprechender Berufsabschluss
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Formulare
Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.
Kosten
Die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Konzession, Gastronomie