Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Sie schlachten Tiere gewerblich für den menschlichen Verzehr? Dann müssen Sie die Tiere vor und nach der Tötung amtlich untersuchen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
Zuständigkeit
Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Adrian Pall
Besucheranschrift
Fax: 06571 14-2509
Herr Hans-Josef Jakoby
Besucheranschrift
Fax: 06571 14-2509
Frau Kerstin Arnoldi
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Telefon Festnetz: 06571 14-2492
E-Mail: Kerstin.Arnoldi@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42492
Frau Cristina Pall
Herr Benedikt Pfeiffer
Frau Gundula Stamer (amtliche Tierärztin Lebensmittelüberwachung Fleischhygiene)
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Hausanschrift
Fax: 06571 14-42445
E-Mail: Gundula.Stamer@Bernkastel-Wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2445
Herr Audrius Rupsys
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Hausanschrift
E-Mail: Audrius.Rupsys@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42510
Telefon Festnetz: 06571 14-2720
Internet
Formulare
Veterinärbescheinigung in Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs
erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Voraussetzungen
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020
Stichwörter
Schlachttier, Rinder, Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Pferde, Huftiere, Fleischgewinnung, Hasentiere, Geflügel, Ziegen, Farmwild, Schafe, Schweine