Tierversuche - Genehmigung beantragen
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, dann benötigen Sie die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Beschreibung
Wer Versuche (Eingriffe und Behandlungen zu wissenschaftlichen Zwecken) an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Voraussetzungen
- Der Versuch ist unerlässlich.
- Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung.
- Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden
- Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind gegeben.
- Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.
Die Genehmigung wird befristet erteilt.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
- Abteilung 2 -
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz enthalten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Behörde sind 40 Arbeitstage nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen. Es ist vom Antragsteller unbedingt ausreichend Zeit für die Bearbeitung durch die zuständige Behörde einzuplanen.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis Teil C Nr. 3 (und der ThürAllgVwKostO).
Hinweise (Besonderheiten)
Tierversuche können von der Genehmigungspflicht ausgenommen sein, wenn sie z.B. gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens 20 Arbeitstage vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde mit dem Antrag anzeigen.
Genehmigungspflichtige Anträge müssen vor der Genehmigung von der zuständigen Behörde einer vom TMASGFF berufenen Kommission vorgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz am 17.04.2018