Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

    Tierschlachtung: Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen

    Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

    Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
    • Einrichtungen, in denen
      • Tierversuche durchgeführt werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
      • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
      • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
      • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
      • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit erfolgen soll.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Tiergesundheitsüberwachung

    Aktuelles

    Das Aufgabengebiet Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz- und Tierarzneimittelüberwachung umfasst: - Registrierung und Überwachung von Tierhaltungen - Bearbeitung von Tierschutzanzeigen - Tierseuchenvorbeuge und Tiergesundheitsschutz in   Nutztierbeständen - Überwachung des Tierverkehrs - Anfertigung von Seuchenfreiheitsbescheinigungen   und Gesundheitszeugnissen - Entnahme, Abholung, Sicherstellung von Proben zu   amtlichen Untersuchungen - Überwachung von Ausstellungen und Auktionen - Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln - Überwachung der Beseitigung oder Verwertung   tierischer Nebenprodukte

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
    Anzahl: 200
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Maren Eckert)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben eine Schlachteinrichtung und schlachten wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten oder stellen Arbeitskräfte bereit, die Schlachttiere zuführen, betäuben und entbluten.
    • Sie betreiben bestimmte andere Tierhaltungen oder Einrichtungen, und wurden zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 13.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)