Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren u. innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- u. lebensmittelrechtlichen Vorschriften

    Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Für die Einfuhr, Durchfuhr und vereinzelt für die Ausfuhr sowie für die innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) und von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung. Für bestimmte Tiere und Waren besteht ein Verbringungsverbot.

    Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von bestimmten Tieren und Waren, deren Verbringen mit dem konkreten Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden wäre, gilt für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV begleitet sind.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen gewerblich nur über eine Grenzkontrollstelle, an der sie einer Einfuhruntersuchung unterzogen werden, in das Inland verbracht werden.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
    •  
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
    •  

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Zuständigkeit

    Für Genehmigungen nach der BmTierSSchV sind je nach beantragter Genehmigung das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0361 57-3815720

    Telefon Festnetz: 0361 57-3815200

    E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bitte erfragen Sie dies bei den vorgenannten zuständigen Behörden.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 2.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

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