Sperrzeit Verkürzung

    Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

    Eine Verkürzung der Sperrzeit für Ihren Betrieb müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Eine Sperrzeit für Gaststätten gibt es in Thüringen nicht. Eine Sperrzeit gilt nur für folgende Veranstaltungen:

    • Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 22.00 Uhr,
    • Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 24.00 Uhr,
    • Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 1.00 Uhr.

    Die Sperrzeit endet für die genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

    Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.  

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

    ID: L100038_212950604

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Schmalkalden-Meiningen - Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Obertshäuser Platz 1

    98617 Meiningen

    Behindertenparkplatz: Obertshäuser Platz
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Obertshäuser Platz
    Anzahl: 200
    Gebühren: nein

    Obertshäuser Platz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03693 485-8139

    Fax: 03693 485-8214

    E-Mail: fb.ordnung@lra-sm.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Schmalkalden-Meiningen

    Empfänger: Landratsamt Schmalkalden-Meiningen

    IBAN: DE12 8405 0000 1305 0046 35

    BIC: HELADEF1RRS

    Bankinstitut: Rhön-Rennsteig-Sparkasse

    Formulare

    Antrag auf Verlängerung / Verkürzung / Aufhebung der Sperrzeit gemäß § 5 Absatz 4 ThürGastG

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Harry Ellenberger)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Krug, Christin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Es wird empfohlen, eine kurze schriftliche Begründung abzugeben, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen. Diese reichen Sie zusammen mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung ein.

    Formulare

    Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in Ihrer Gemeinde auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

    Kosten

    Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) am 14.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)