Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle - Anerkennung
Wenn Sie Schuldner/innenr im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten möchten, dann benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Beschreibung
Um Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten zu dürfen, ist eine staatliche Anerkennung erforderlich, welche vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) durch Bescheid erteilt wird.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Referat 40.
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Referat 40
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle@tmmjv.thueringen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Gemäß § 7 Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO) sind dem Antrag beizufügen:
- eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThüAGInsO,
- die Vereinssatzung sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister,
- der Nachweis, dass ein Führungszeugnis des Leiters nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurde,
- die schriftliche Versicherung des Leiters, dass gegen ihn keine Strafverfahren anhängig sind, er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und er keine Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste betreibt beziehungsweise in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung betrieben hat,
- der Nachweis über die Anzahl der hauptamtlichen Beratungsfachkräfte sowie ihre Qualifikation und Berufserfahrung in der Schuldnerberatung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ThürVIBSVO,
- ein Wirtschaftsplan oder eine Darstellung der Finanzierung der Stelle, für die die Anerkennung beantragt wird, als Nachweis der Dauerhaftigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 ThürAGInsO,
- die Darstellung, wie die erforderliche Rechtsberatung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ThürAGInsO sichergestellt wird,
- eine schriftliche Versicherung, dass neben der Verbraucherinsolvenzberatung keiner der in § 1 Abs. 2 ThürAGInsO genannten Dienste betrieben wird, sowie eine Erklärung des Trägers nach § 6 ThürVIBSVO,
- die Darstellung der Ausstattung und Lage der Räume sowie Angabe der Öffnungszeiten,
- eine Konzeption zur Beratungstätigkeit und
- die Bestätigung der Gemeinnützigkeit bei nicht kommunalen Einrichtungen.
Formulare
Formloser Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung ergeben sich aus § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO). Danach können Beratungsstelle als geeignet anerkannt werden, wenn
- sie in der Trägerschaft eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Mitglieds eines Verbandes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einer Verbraucherzentrale stehen,
- sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
- sie auf Dauer angelegt sind,
- in ihnen mindestens eine Person beschäftigt ist, die ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung besitzt,
- sie die erforderliche Rechtsberatung sicherstellen und
- sie den weiteren, von dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regelnden, fachlichen Anforderungen genügen.
Darüber hinaus ist gemäß § 1 Abs. 2 ThürAGInsO eine Beratung ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO)
Rechtsbehelf
Es Ist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim TMMJV zu stellen. Über die Anerkennung wird durch Bescheid entschieden, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Gegen den ablehnenden Bescheid ist Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Fristen
Die Antragstellung ist rechtzeitig vor Beratungsbeginn erforderlich.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium Migration, Justiz und Verbraucherschutz. am 13.10.2016