Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle - Anerkennung

    Wenn Sie Schuldner/innenr im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten möchten, dann benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

    Beschreibung

    Um Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten zu dürfen, ist eine staatliche Anerkennung erforderlich, welche vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) durch Bescheid erteilt wird.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Referat 40.

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Referat 40

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 5

    99096 Erfurt

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2016 (von: Endler, Michaela)

    Technisch geändert am 13.01.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Gemäß § 7 Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO) sind dem Antrag beizufügen:

    1. eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThüAGInsO,
    2. die Vereinssatzung sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister,
    3. der Nachweis, dass ein Führungszeugnis des Leiters nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurde,
    4. die schriftliche Versicherung des Leiters, dass gegen ihn keine Strafverfahren anhängig sind, er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und er keine   Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste betreibt beziehungsweise in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung betrieben hat,
    5. der Nachweis über die Anzahl der hauptamtlichen Beratungsfachkräfte sowie ihre Qualifikation und Berufserfahrung in der Schuldnerberatung nach Maßgabe der §§ 2   und 3 ThürVIBSVO,
    6. ein Wirtschaftsplan oder eine Darstellung der Finanzierung der Stelle, für die die Anerkennung beantragt wird, als Nachweis der Dauerhaftigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2    Nr.3 ThürAGInsO,
    7. die Darstellung, wie die erforderliche Rechtsberatung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ThürAGInsO sichergestellt wird,
    8. eine schriftliche Versicherung, dass neben der Verbraucherinsolvenzberatung keiner der in § 1 Abs. 2 ThürAGInsO genannten Dienste betrieben wird, sowie eine Erklärung des Trägers nach § 6 ThürVIBSVO,
    9. die Darstellung der Ausstattung und Lage der Räume sowie Angabe der Öffnungszeiten,
    10. eine Konzeption zur Beratungstätigkeit und
    11. die Bestätigung der Gemeinnützigkeit bei nicht kommunalen Einrichtungen.

    Formulare

    Formloser Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Anerkennung ergeben sich aus § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO). Danach können Beratungsstelle als geeignet anerkannt werden, wenn

    1. sie in der Trägerschaft eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Mitglieds eines Verbandes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einer Verbraucherzentrale stehen,
    2. sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
    3. sie auf Dauer angelegt sind,
    4. in ihnen mindestens eine Person beschäftigt ist, die ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung besitzt,
    5. sie die erforderliche Rechtsberatung sicherstellen und
    6. sie den weiteren, von dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regelnden, fachlichen Anforderungen genügen.

    Darüber hinaus ist gemäß § 1 Abs. 2 ThürAGInsO eine Beratung ausgeschlossen,  wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO)

    Rechtsbehelf

    Es Ist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim TMMJV zu stellen. Über die Anerkennung wird durch Bescheid entschieden, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Gegen den ablehnenden Bescheid ist Klage beim Verwaltungsgericht möglich.

    Fristen

    Die Antragstellung ist rechtzeitig vor Beratungsbeginn erforderlich.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium Migration, Justiz und Verbraucherschutz. am 13.10.2016

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)