Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung

    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition

    Wenn Sie Waffen und Munition erwerben bzw. besitzen möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Diese müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich eine Waffe zulegen wollen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte.
    Die Berechtigung zum Kauf der Munition muss extra eingetragen sein.
    Die Waffenbesitzkarte beinhaltet keine Erlaubnis, die Waffe außerhalb Ihrer Wohnung mit sich zu führen. Dazu berechtigt Sie nur der Waffenschein in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte.

    Hinweise für Hildburghausen: Waffenangelegenheiten

    Waffenangelegenheiten

    Der Umgang mit Waffen und Munition bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Umgang mit Waffen oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach entsprechender Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen in

    Form von

    • Waffenbesitzkarten

    • Waffenschein    

    • Munitionerwerbsberechtigungen

    • Schießerlaubnissen

    • Zulassung von Schießstätten

    • Waffen- und Munitionshandelserlaubnissen sowie

    • Ausnahmegenehmigungen erteilt
       

    Der Antragsteller muss volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.

    Der private Waffenerwerb und Waffenbesitz bzw. der sonstige Umgang mit Waffen setzt ein Bedürfnis voraus. Die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und das Fortbestehen des Bedürfnisses sind in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen.
     

    Waffenangelegenheiten

    Der Umgang mit Waffen und Munition bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Umgang mit Waffen oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach entsprechender Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen in

    Form von

    • Waffenbesitzkarten

    • Waffenschein

    • Munitionerwerbsberechtigungen

    • Schießerlaubnissen

    • Zulassung von Schießstätten

    • Waffen- und Munitionshandelserlaubnissen sowie

    • Ausnahmegenehmigungen erteilt

    Der Antragsteller muss volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.

    Der private Waffenerwerb und Waffenbesitz bzw. der sonstige Umgang mit Waffen setzt ein Bedürfnis voraus. Die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und das Fortbestehen des Bedürfnisses sind in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition

    ID: L100038_212949117

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Die Waffenbesitzkarte müssen Sie bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt beantragen.

    Hinweise für Hildburghausen: Waffenangelegenheiten

    Ordnungsamt
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel:  03685/445-318
    FAX: 03685/445-501

    Ordnungsamt
    Wiesenstraße 18
    98646 Hildburghausen

    Tel: 03685/445-318
    FAX: 03685/445-501

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hildburghausen - Amt für Ordnung, Sicherheit und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiesenstraße 18

    98646 Hildburghausen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.00 Uhr Mittwoch: geschlossen (Termine nach Vereinbarung möglich) Donnerstag: 08.00 Uhr- 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Es können auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden. Die zentrale Rufnummer ist: 03685/445 - 0.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03685 445-318

    Fax: 03685 445-501

    E-Mail: engelb@lrahbn.thueringen.de

    Formulare

    Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Berichtigung eines europäischen Feuerwaffenpasses - (Thüringen)
    Anzeige über Waffenerwerb / Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung - (Thüringen)
    Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2008 (von: Monika Siller)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Hartung, Luisa)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Dort können Sie sich auch über mitzubringende Unterlagen informieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Jäger:

    Erwerben Sie erstmals eine oder mehrere Jagdlangwaffen als Jäger aufgrund Ihres gültigen Jagdscheins, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen eine Waffenbesitzkarte bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde beantragen und die erworbene/n Waffen eintragen lassen.

    Erbe:

    Wenn Sie infolge eines Erbfalls Schusswaffen erwerben müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Die einmonatige Frist beginnt ebenso nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

    Kosten

    Es werden Gebühren nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bedürfnisgrund für die Erteilung der Waffenbesitzkarte (z. B. Sportschütze, Jäger, Brauchtumsschütze oder Erbe).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 18.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2006

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)