Vorläufigen Personalausweis beantragen
Ihr Personalausweis ist verloren gegangen oder abgelaufen und Sie benötigen einen neuen? Dann können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Beschreibung
Falls Sie sofort einen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung (dauert in der Regel 4 Wochen) durch die Bundesdruckerei warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken.
In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.
Den Verlust können Sie durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft machen.
Gleichzeitig müssen Sie mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung Ihres neuen Personalausweises beantragen.
Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.
Die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises muss persönlich erfolgen, nur die Abholung ist durch einen Vertreter (Vollmacht ausstellen!) möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihre Stadt, Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Ebeleben
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Im Hof
Anzahl: 5
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- biometrietaugliches Passfoto (Foto-Mustertafel Bundesdruckerei): Das Foto muss
- aktuell sein und
- die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
- Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
- Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- bei Verlust: Vorlage einer Verlustanzeige
Voraussetzungen
Sie können einen vorläufigen Personalausweis beantragen, wenn
- Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
- in Deutschland gemeldet sind
- keinen gültigen Personalausweis besitzen
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
- Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den vorläufigen Personalausweis nicht bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.
- Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen. Wenn Sie Ihren vorläufigen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
Den vorläufigen und den neuen regulären Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis direkt vor Ort aus.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten den vorläufigen Personalausweis sofort.
Kosten
- EUR 10,00
- EUR 13,00 Aufschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
Hinweise (Besonderheiten)
Die Pflicht zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind und
- keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 15.10.2021